Das Kündigungsschreiben besiegelt Ihren Ausstieg aus der Firma. Es muss aber formell korrekt sein, damit es auch wirksam ist. Dabei kann durchaus der eine oder andere Fehler unterlaufen. Der Zeitpunkt und Ihre Unterschrift sind wichtig und dass Sie das Kündigungsschreiben in Papierform abliefern. Wenn Arbeitnehmer eine Kündigung schreiben, sollten sie außerdem diese Punkte beachten…
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Jörg Jörgensen Dänenstraße 123 98765 Koppenhaggen Unternehmen AG Personalabteilung z.H. Frau Jacobsen Hyggestraße 9 45678 Arhusen
Datum, TT.MM.JJJJ
Kündigung Sehr geehrte Frau Jacobsen, hiermit kündige ich meinen mit Ihrem Unternehmen bestehenden Arbeitsvertrag ordentlich und fristgerecht zum nächstmöglichen Datum. Für die gute Zusammenarbeit in den vergangenen Jahren bedanke ich mich sehr herzlich. Ich wünsche Ihnen und dem Unternehmen für die Zukunft weiterhin alles Gute. Bestätigen Sie mir bitte den Erhalt meiner Kündigung und das Datum, an dem der Arbeitsvertrag endet. Darüber hinaus bitte ich Sie, mir ein qualifiziertes Arbeitszeugnis anzufertigen und an meine oben genannte Adresse zu senden. Mit freundlichen Grüßen Jörg Jörgensen (Unterschrift)
Hier können Sie das Kündigungsschreiben als Word- oder PDF-Dokument konstenlos downloaden:
Die gute Nachricht zuerst: Ein Kündigungsschreiben ist kein Hexenwerk. Sie benötigen im Grunde kaum Text, um ein formell korrektes Kündigungsschreiben aufzusetzen. Und das sollten Sie auch beherzigen. Keine ausgefeilten Formulierungen, keine verschachtelten Sätze: Je kürzer und präziser das Kündigungsschreiben, desto besser. Die wichtigsten Regeln für das Kündigungsschreiben für Arbeitnehmer lauten:
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. (BGB § 623) Sie müssen Ihre Kündigung also auf Papier einreichen. Per E-Mail, Anruf oder Fax ist sie rechtlich nicht bindend. Achtung: Verwechseln Sie das nicht mit Kündigungsschreiben für Handyvertrag, Fitnessstudio und andere Verbraucherverträge. Diese können Sie seit einiger Zeit sehr wohl per E-Mail kündigen.
Die Kündigung muss eindeutig sein. Verzichten Sie auf den Konjunktiv oder längere Ausführungen. So nicht: Ich würde ganz gerne meinen Arbeitsvertrag kündigen. Auch nicht so: Ich habe die Arbeit in Ihrem Unternehmen zwar sehr genossen, bin aber zu dem Schluss gekommen, dass es für mich vielleicht doch besser wäre, zum nächsten Januar zu gehen. Für den Arbeitgeber muss klar sein, dass Sie kündigen – ohne Wenn und Aber. So wie hier: Hiermit kündige ich meinen Arbeitsvertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
Bedenken Sie: Ihr Kündigungsschreiben muss rechtlich wasserdicht sein. Kommen Zweifel an seiner Rechtswirksamkeit auf, kann das im schlimmsten Fall dazu führen, dass der Arbeitgeber die Kündigung nicht akzeptiert und Sie vor das Arbeitsgericht ziehen müssen.
Hier muss Ihr vollständiger Name sowie Ihre Adresse stehen, darunter der Name und die Adresse Ihres Arbeitgebers – so wie man es von Geschäftsbriefen gewohnt ist. Lesen Sie am Ende unbedingt noch mal Korrektur, bevor Sie das Kündigungsschreiben an Arbeitnehmer absenden, damit sich keine Tippfehler oder Buchstabendreher einschleichen.
Bei einer Kündigung ist das Datum relevant. Zunächst müssen Sie Ihr Kündigungsschreiben datieren – oben rechts. Im Text selbst nennen sie zudem das Datum, an dem Arbeitsverhältnis endet – also den letzten offiziellen Arbeitstag. „Ich kündige zum TT.MM.JJJJ“.
Schreiben Sie einfach nur Kündigung in die Betreffzeile. Oder alternativ: Kündigung meines Arbeitsvertrages. Oder noch genauer: Kündigung meines Arbeitsvertrags vom TT.MM.JJJJ zum TT.MM.JJJJ. Sie können an dieser Stelle zudem Ihre Personalnummer ins Schreiben aufnehmen, damit erst gar keine Unklarheiten über Ihre Identität aufkommen. Denn: Einen Michael Müller könnte es in einem größeren Betrieb ja durchaus zweimal geben.
Richten Sie die Kündigung an die zuständige Person – also nach Möglichkeit nicht an Sehr geehrte Damen und Herren. Dabei handelt es sich in der Regel um Ihren Vorgesetzten oder die Personalabteilung. Wenn Sie die zuständige Person nicht kennen, bringen Sie sie vorher in Erfahrung. Immerhin muss diese Ihre Kündigung ja dann auch erhalten.
Ganz zum Schluss setzen Sie Ihre handschriftliche Unterschrift unter das Kündigungsschreiben. Dabei darf es sich nicht um den getippten Namen oder ein eingefügtes Bild der Unterschrift handeln. Bitte per Hand unterschreiben! Wenn Ihre Kündigung ohne Originalunterschrift eingeht, ist sie womöglich unwirksam.
Achten Sie bitte darauf: Eine Kündigung ist endgültig. Sobald Sie formell korrekt und schriftlich gekündigt haben, können Sie Ihre Kündigung nicht mehr zurücknehmen – auch nicht mit dem Verweis auf ein „Versehen“. Bei einer mündlichen Kündigung geht das hingegen schon. Wenn sie also Ihrem Chef im Eifer des Gefechts ein „Ich kündige“ um die Ohren gehauen haben, können sie das hinterher revidieren. Arbeitnehmer lassen sich den Empfang der Kündigung am besten bestätigen – zum Beispiel vom Sekretariat oder der Personalabteilung. Wer auf Nummer sicher gehen will, überreicht die Kündigung unter Zeugen (Betriebsrat) oder versendet sie als Einschreiben mit Rückschein.
Das gehört in eine Kündigung:
Wenn Arbeitnehmer kündigen wollen, müssen sie folgende Kündigungsfristen beachten:
Arbeitnehmer können ihr Arbeitsverhältnis generell mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen. Für Arbeitgeber ist die gesetzliche Kündigungsfrist teilweise deutlich länger. Sie richtet sich nach der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers. Laut Paragraph 622 des Bürgerlichen Gesetzbuches beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen…
Arbeitnehmer können mit einer Frist von vier Wochen kündigen. Es sei denn, Ihr Arbeitsvertrag legt ausdrücklich eine andere Kündigungsfrist fest. Dann kann es sein, dass sie erst mit einer Kündigungsfrist von zwei oder drei Monaten aus Ihrem Vertrag herauskommen. Aber: Die Frist für eine Kündigung durch den Arbeitnehmer darf niemals länger sein as die durch den Arbeitgeber.
Liegt ein Tarifvertrag Ihrem Arbeitsvertrag zugrunde, gelten wiederum die dort festgehaltenen Kündigungsfristen.
Normalerweise dauert die Probezeit sechs Monate. In dieser Zeit müssen sich Arbeitnehmer im Unternehmen bewähren und können ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Die Kündigungsfrist in der Probezeit beträgt zwei Wochen.
Einige Fragen zum Kündigungsschreiben tauchen immer wieder auf. Hier sind die Antworten:
Unter normalen Umständen: Ja. Arbeitnehmer, die von sich aus kündigen, sperrt das Arbeitsamt üblicherweise für drei Monate. Es kann Ausnahmen geben, wenn jemand etwa massiv gemobbt wurde oder am Arbeitsplatz gesundheitlichen Risiken ausgesetzt war. Diese müssen Sie dann allerdings gemäß Arbeitsrecht ärztlich nachweisen. Auch wenn Sie aus privaten Gründen in eine andere Stadt ziehen, kann das Arbeitsamt von einer Sperre absehen. Zum Beispiel dann, wenn Ihr Partner dort eine neue Stelle angetreten hat oder Sie Angehörige pflegen.
Ein Szenario, das gar nicht so unwahrscheinlich ist: Sie haben im Laufe Ihrer Jobsuche einen Arbeitsvertrag unterschrieben, bekommen aber nun ein noch besseres Angebot von einem anderen Unternehmen, das Sie gerne annehmen würden. Was tun? Ob eine sogenannte Kündigung vor Arbeitsantritt rechtlich möglich ist, hängt vor allem von Klauseln im Arbeitsvertrag ab. Wird eine Kündigung vor Arbeitsantritt ausdrücklich ausgeschlossen, müssen Sie sich an die gesetzlichen Kündigungsfristen halten. Ansonsten wäre eine gütliche Einigung mit dem Arbeitgeber eine sinnvolle Maßnahme. Aber bedenken Sie: Mit so einem Vorgehen verscherzen Sie es sich mit dem Unternehmen – und bauen sich keine gute Reputation auf.
Der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers bleibt auch nach einer Kündigung bestehen. Der volle gesetzliche Urlaubsanspruch steht Ihnen zu, wenn die Kündigung frühestens am 1. Juli wirksam wird. Dafür muss das Arbeitsverhältnis jedoch mindestens sechs Monate bestanden haben. Bei einem kürzeren Arbeitsverhältnis muss der Arbeitgeber den Urlaub nur anteilig gewähren. Das ist auch dann der Fall, wenn der Kündigungstermin in der ersten Jahreshälfte liegt.
Nein. Einen Grund müssen Sie im Kündigungsschreiben nicht nennen. Und das sollten Sie auch nicht, denn Sie zerschlagen nur Porzellan, wenn Sie schreiben, wie leid Sie Ihren Job, die Kollegen, Vorgesetzten oder die schlechte Bezahlung sind. Gehen Sie mit Stil – ohne Wutausbrüche.
Die Kündigung wird üblicherweise zum Monatsende ausgesprochen. Sie kündigen also zum Beispiel zum 30.09.2018 oder zum 31.12.2019. Eine Formulierung könnte lauten: Hiermit kündige ich mein Arbeitsverhältnis ordentlich und fristgerecht. Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des 30.09.2018.
Ja, das ist ohne Weiteres möglich. Beispiel: Sie wollen zum 1. Januar 2019 eine neue Stelle antreten und wissen dies schon vier Monate vorher. Ihre Kündigungsfrist beträgt vier Wochen. Müssen sie noch monatelang warten, bis Sie Ihre Kündigung auf den Weg bringen? Nein. Die Frist ist nicht mehr als eine Mindestangabe. Sie müssen in Ihrem Kündigungsschreiben nur deutlich machen, zu welchem Zeitpunkt die Kündigung wirksam sein soll – dann können Sie sie auch früher einreichen. Ob das aber immer strategisch clever ist, steht auf einem ganz anderen Blatt.
Rein theoretisch ist das sicher möglich. Empfehlenswert ist es aber nicht. Ein Kündigungsschreiben soll vor allem formell korrekt sein – Danksagung und höfliche Grüße schließt das nicht aus. Dennoch: Formulieren Sie es am besten in der Sie-Form. Damit machen Sie nichts falsch – auch dann nicht, wenn in der Firma jeder jeden duzt.
Es ist eindeutig besser, das Kündigungsschreiben persönlich an den Arbeitgeber zu überreichen. Zum Einen beweisen Sie Größe, wenn Sie die Kündigung persönlich vorbeibringen. Und Sie erlauben Ihrem Arbeitgeber Rückfragen und können ihn über Ihre Motive aufklären. Die Kündigung per Post hat dagegen etwas Distanziertes und Anonymes. Sie wirkt weniger souverän, mehr wie eine Abrechnung. Aber: Wenn Sie mit Ihrem Vorgesetzten auf Kriegsfuß stehen, dann verschicken Sie das Kündigungsschreiben eben per Post.
Angenommen, Ihre Kündigungsfrist beträgt fünf Monate, Sie wollen aber so schnell wie möglich weg. Dann kann es durchaus verlockend sein, zu spät zu kommen und die Arbeit zu verweigern, um eine fristlose Kündigung zu provozieren. Problem gelöst! Doch Halt: Lassen Sie es lieber sein. Denn Ihr Verhalten wird sich auch äußerst negativ im Arbeitszeugnis niederschlagen, Ihre Reputation wird leiden. Im schlimmsten Fall verbauen Sie sich alle Zukunftsperspektiven. Setzen Sie daher lieber auf eine gütliche Einigung mit Ihrem Arbeitgeber – vielleicht per Aufhebungsvertrag.
Das Kündigungsschreiben ist nicht kompliziert. Fehler können trotzdem passieren. Darum sollten Sie wie folgt vorgehen:
Machen Sie sich schlau, welche Kündigungsfristen für Sie gelten. Die finden Sie in Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag. So verpassen sie nicht den richtigen Zeitpunkt für Ihren Absprung.
Terminieren Sie ein Gespräch mit Ihrem Chef. Wenn Sie ein vertrauensvolles Verhältnis haben, dann teilen Sie ihm Ihre Entscheidung zu kündigen vorab in einem vertraulichen Vier-Augen-Gespräch mit. Möglicherweise wird Ihr Vorgesetzter noch versuchen, Sie umzustimmen. Und wenn Sie kein so gutes Verhältnis haben: Bleiben Sie sachlich und brechen Sie keinen Streit vom Zaun. Das lohnt sich nicht!
Ganz wichtig: Kündigen Sie erst, wenn Sie einen neuen Job in der Tasche haben. Dazu müssen sie schon vorher aktiv Ausschau halten und Ihre Bewerbungsunterlagen auf den neuesten Stand bringen. Andernfalls stehen sie ohne Stelle – und sogar ohne Arbeitslosengeld – da. Denn wer als Arbeitnehmer von sich aus kündigt, dem brummt das Arbeitsamt eine Sperre auf.
Ohne familiären Rückhalt könnten viele Menschen im Job nicht erfolgreich sein. Bevor Sie kündigen: Besprechen Sie den Schritt vorab innerhalb der Familie. Tun Sie das nicht, riskieren Sie neben einer beruflichen gleich noch eine private Krise.
Man kann ja nie wissen! Gehen Sie auf Nummer sicher und sammeln Sie alle Unterlagen, die für Ihre Kündigung relevant sind. Kündigungsschreiben, E-Mails, aber auch mögliche Drohungen Ihres Vorgesetzten. So sind auf den Fall der Fälle – einen Rechtsstreit – gut vorbereitet. Die Dokumente aber bitte zuhause verstauen und nicht im Büro.
Im Normalfall sprechen wir von einer ordentlichen Kündigung. Der Arbeitnehmer kündigt unter Einhaltung der Kündigungsfrist. Daneben gibt es aber noch die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung. Meist sind es Arbeitgeber, die einen Arbeitnehmer wegen einer schweren Verfehlung fristlos vor die Tür setzen. Aber: Auch Arbeitnehmer können fristlos kündigen. Eine fristlose Kündigung ist möglich, wenn es dem Arbeitnehmer aus einem „wichtigen Grund“ nicht zumutbar ist, weiterhin in dem Unternehmen zu arbeiten. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer…
Jeder dieser Sachverhalte stellt einen Grund für eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer dar. Allerdings müssen Sie trotzdem Fristen beachten. So ist der Kündigende nach § 626 Absatz 2 BGB dazu verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen zu reagieren: Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen. Erst dann ist die außerordentliche Kündigung wirksam.
Ein befristeter Vertrag ist – wie der Name schon sagt – auf einen vorher festgelegten Zeitraum beschränkt. Daher sieht er normalerweise auch keine spezielle Kündigung oder Kündigungsfrist vor. Der Vertrag endet automatisch mit Beendigung der Vertragslaufzeit – ganz einfach. Nur wenn im Arbeitsvertrag eine entsprechende Kündigungsklausel festgelegt wurde, ist eine vorzeitige Kündigung durch den Arbeitnehmer möglich. Dazu steht im § 15 Absatz 3 und 4 Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG):
Als Arbeitnehmer können Sie kündigen, wenn Sie sich beruflich verändern wollen. Einfach so. Für Arbeitgeber ist es nicht immer so leicht, ein Kündigungsschreiben durchzubringen. Wann können Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kündigen? Wenn eines der folgenden 5 Szenarien zutrifft:
Wenn betriebsbedingte Kündigungen nicht ausgeschlossen werden, dann geht es dem Unternehmen wirtschaftlich nicht gut. Vielleicht muss es Standorte schließen oder gar Insolvenz anmelden, weil Aufträge ausbleiben.
Wenn Sie dauernd zu spät kommen, blau machen, am Arbeitsplatz Alkohol konsumieren oder trotz Rauchverbots rauchen, kann Ihnen der Arbeitgeber ein Kündigunggschreiben zukommen lassen. Allerdings muss eine solche Kündigung verhältnismäßig sein. Vor der verhaltensbedingten Kündigung steht zuerst die Ermahnung – und dann die Abmahnung.
Bei der fristlosen Kündigung handelt es sich nicht um eine ordentliche, sondern um eine außerordentliche Kündigung. Besonders schwerwiegende Fälle können so geahndet werden. Eine fristlose Kündigung kann angemessen sein, wenn der Mitarbeiter eine Straftat begeht oder Betriebsspionage betreibt oder ähnliches.
Wenn der Arbeitnehmer nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben aus dem Arbeitsvertrag ordnungsgemäß zu erfüllen, kann die personenbedingte Kündigung die Folge sein. Dies kann etwa der Fall sein, wenn er wegen gesundheitlicher Beschwerden keine körperliche Arbeit mehr verrichten kann.
Wer krank ist, kann sehr wohl gekündigt werden – aber nur unter strengen Voraussetzungen. Wenn die Gesundheitsprognose negativ ist, die Betriebsabläufe des Unternehmens beeinträchtigt werden und dem Mitarbeiter keine andere Tätigkeit zuzumuten ist, dann könnte das Kündigungsschreiben irgendwann im Briefkasten landen.
Sollten Sie überhaupt kündigen? Ist das wirklich die richtige Entscheidung? Bevor Sie das Kündigungsschreiben auf den Weg bringen, sollten Sie sich über Ihre Motive klar werden. Sonst begehen sie vielleicht einen Fehler, den sie später bereuen. Das sind 3 gute Gründe für eine Kündigung:
Der Job macht Sie krank? Er sorgt für Herzleiden, löst Allergien aus oder macht Sie schlaflos. Dann suchen Sie sich etwas Neues. Ihr Körper kann auch durch zu viele Überstunden oder Nachtschichten zu Schaden kommen.
Die gläserne Decke ist für Sie erreicht? Besser wird’s nicht. Es gibt keine Entwicklungsmöglichkeiten, keine Herausforderungen, keine Perspektiven. In einem anderen Unternehmen finden Sie die vielleicht. Ein guter Grund, um ein Kündigungsschreiben aufzusetzen.
Sie haben ein tolles Angebot auf dem Tisch oder wollen einen ganz neuen Weg gehen? Zum Beispiel ein eigenes Startup oder Café gründen oder fortan als Freelancer arbeiten oder… Dann machen Sie einen sauberen Cut und versuchen Ihr Glück – aber nur, wenn Sie es wirklich wollen und Ihre Erfolgsaussichten realistisch sind.
Das sind 3 schlechte Gründe für eine Kündigung:
Einen Beruf ohne Frustmomente gibt es nicht. Und den werden Sie auch nirgendwo finden. Entscheidend ist, wie Sie mit Frust umgehen, ob Sie ihn in Energie umwandeln können. Frust alleine – kein guter Grund für eine Kündigung.
Auch mit Kritik müssen wir alle leben – und umgehen können. Andererseits wäre etwas Lob auch ganz angenehm. Wenn sich beides nicht annähernd die Waage hält, die Kritik irgendwann völlig übertrieben ist und in Maßlosigkeit abdriftet, sollten Sie über einen Jobwechsel nachdenken. Vorher nicht.
Mitarbeiter kommen wegen des Jobs und gehen wegen des Chefs, lautet ein weiser Satz. Da ist etwas dran. Aber bedenken sie bitte auch: Niemand ist perfekt. Gestehen Sie auch Ihrem Chef die eine oder andere Macke und Schwäche zu. Er ist Ihr Chef, nicht Superman. Er ist ein Mensch wie Sie und ich – nicht mehr und nicht weniger.