Unzulässige Fragen im Bewerbungsgespräch: Übersicht, Tipps, Antworten

Unzulässige Fragen im Vorstellungsgespräch gibt es mehr, als Sie wahrscheinlich annehmen. So sind Fragen nach einer möglichen Schwangerschaft, Ihrer Religion oder einer Krankheit gesetzlich tabu. Was nicht heißt, dass sich jeder Arbeitgeber auch daran hält. Wie Sie richtig reagieren, wenn Ihnen jemand im Vorstellungsgespräch unzulässige Fragen stellt…

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Unzulässige Fragen im Vorstellungsgespräch: Übersicht

Es gibt eine Vielzahl an unzulässigen Fragen – wahrscheinlich mehr, als Sie vermuten würden. Folgende Fragen müssen Sie im Bewerbungsgespräch nicht beantworten. Sie dürfen Sie sogar mit einer Lüge beantworten – das ist meist die elegantere Lösung, weil Sie so Ihre Chancen auf Einstellung wahren. Unzulässig sind Fragen nach…

  • Schwangerschaft
  • Familienstand/sexuelle Orientierung
  • Religion/Glaube
  • Politische Überzeugungen
  • Behinderung
  • Krankheit
  • Vermögensverhältnisse
  • Lohnpfändungen
  • Vorstrafen
  • Alter
  • Herkunft

Die Übersicht über die unzulässigen Fragen finden Sie als PDF zum Ausdrucken und Mitnehmen hier. Allerdings gibt es zahlreiche Ausnahmen. Im Folgenden die Einzelheiten zu allen wichtigen Themengebieten…

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Unzulässige Fragen im Bewerbungsgespräch: Schwangerschaft

Die wohl bekannteste unzulässige Frage im Vorstellungsgespräch ist die nach einer möglichen Schwangerschaft. Bewerberinnen müssen darauf nicht antworten bzw. dürfen sie sogar mit einer Lüge kontern. Schon gar nicht muss die Bewerberin von sich aus darauf hinweisen, dass sie schwanger ist. Warum probieren Sie es nicht mal mit Ironie und Humor? Nach dem Motto: „Ja, Drillinge sind gerade unterwegs.“ Um danach freundlich-lachend zu ergänzen: „Nein, nur Spaß. Im Ernst: Zum Thema Schwangerschaft möchte und muss ich Ihnen nichts sagen. Ich hoffe, Sie verstehen das.“ Möglich, dass der Arbeitgeber Ihren Humor teilt und Ihre Art mag. Obwohl die Frage unzulässig ist, fragen viele Arbeitgeber explizit danach. Mutige Kandidatinnen könnten dann mit einer Gegenfrage erwidern, zum Beispiel so. Frage: „Sind Sie schwanger oder wollen Sie in absehbarer Zeit schwanger werden?“ Antwort: „Ich wusste gar nicht, dass das eine Voraussetzung für den Job ist. Hätte ich das gewusst, hätte ich mir vorher Gedanken darüber gemacht, vielleicht noch schnell schwanger zu werden…“ So eine Retourkutsche können Sie wagen – aber natürlich auch sein lassen. Denn nicht jeder Arbeitgeber reagiert positiv und findet das witzig. Fest steht, dass Sie nicht wahrheitsgemäß antworten müssen. Sie können also auch einfach „Nein“ sagen. Das tat im Übrigen auch eine Bewerberin, die als Schwangerschaftsvertretung eingestellt werden sollte. Der Arbeitgeber fragte sie (unzulässigerweise), ob sie schwanger sei. Die Frau verneinte. Dabei war sie wirklich schwanger. Das Landesarbeitsgericht Köln urteilte (Az.: 6 Sa 641/12), dass eine Bewerberin dem Arbeitgeber nicht offenbaren muss, dass sie schwanger ist – selbst dann nicht, wenn sie befristet zur Vertretung einer schwangeren Mitarbeiterin eingestellt werden soll und dadurch einen wesentlichen Teil der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit gar nicht arbeiten kann. Für den Arbeitgeber zugegeben ärgerlich. Aber eine Handhabe hat er nicht.

Unzulässige Fragen: Regeln und Ausnahmen

Wichtig zu wissen: Unzulässige Fragen sind nicht per se unzulässig. Es gibt zahlreiche Ausnahmen. Sogar die Frage nach einer Schwangerschaft darf unter Umständen gestellt werden – nämlich dann, wenn eine Schwangere den jeweiligen Job nur bedingt oder gar nicht ausüben könnte. Das kann ein Beruf sein, in dem sie schwere Lasten heben müsste und somit ihre Gesundheit und die des Kindes gefährden würde. Oder ein Beruf, in dem der körperliche Einsatz mit einer Schwangerschaft unvereinbar ist, als Model oder Tänzerin etwa. In diesen Fällen darf der Arbeitgeber ausdrücklich nach einer Schwangerschaft fragen. Und die Bewerberin muss auch wahrheitsgemäß antworten. Tut sie dies nicht, kann der Arbeitgeber den Vertrag rechtlich anfechten. Hier eine Übersicht im Detail zu unzulässigen Fragen und Ausnahmen:

  • Familienstand/Sexuelle Orientierung

    Ob Sie ledig sind oder verheiratet oder in Kürze den Bund der Ehe schließen wollen, geht den Arbeitgeber nichts an. Fragen nach dem Familienstand sind im Bewerbungsgespräch unzulässig. Sie könnten also etwa auf die Frage, ob Sie verheiratet sind, Ja oder Nein antworten – ganz wie Sie wollen. Auch die Frage nach der sexuellen Identität – ob sie homo-, hetero-, bi-, asexuell oder was auch immer sind – ist nicht gestattet.

  • Religion/Glaube

    Die Frage nach der religiösen Überzeugung oder Konfession ist unzulässig. Aber es gibt Ausnahmen: Eine kirchliche Institution kann ein berechtigtes Interesse daran haben, dass sich die Konfession eines zukünftigen Mitarbeiters mit der eigenen deckt. Ohnehin lässt sich eine Religionszugehörigkeit manchmal nur schwer verheimlichen. Spätestens auf der Lohnsteuer taucht die Kirchensteuer auf – oder auch nicht…

  • Politische Überzeugungen

    Die politische Einstellung ist Privatsache. Sogar die Frage nach Zugehörigkeit in einer Gewerkschaft überschreitet die rechtliche Grenze. Allerdings gibt es Grauzonen. Ein parteipolitischer Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse daran, den politischen Background eines Bewerbers in Erfahrung zu bringen. Wer sich als Mitarbeiter in der SPD-Zentrale bewirbt und seine CDU-Mitgliedschaft verschweigt, dürfte also ein Problem bekommen.

  • Behinderung

    Die Frage nach einer Behinderung ist im Vorstellungsgespräch unzulässig. Mit einer Ausnahme: Sie ist zulässig, wenn der Arbeitgeber berechtigte Zweifel an der Eignung des Bewerbers hat, weil der Job spezielle Anforderungen an ihn stellt.

  • Krankheit

    Der Gesundheitszustand fällt prinzipiell in die Privatsphäre. Also geht er auch den Arbeitgeber nichts an. Fragen zu Krankheiten sind unzulässig. Aber: Hat der Bewerber eine ansteckende Erkrankung und könnte andere Kollegen oder Kunden gefährden – oder er könnte wegen einer schweren Krankheit seinen zukünftigen Job gar nicht erst ausüben – dann muss er dies ebenfalls ungefragt sagen. Hier besteht eine Offenbarungspflicht des Arbeitnehmers. Kommt er dieser nicht nach, ist er möglicherweise sogar schadensersatzpflichtig.

  • Vermögensverhältnissen und Schulden

    Speziell Führungskräfte müssen ihre persönlichen Vermögensverhältnisse unter Umständen offenlegen. Sie lassen auf eine Zuverlässigkeit im Umgang mit Vermögen schließen – oder eben nicht. So weiß der Arbeitgeber, ob er dem Bewerber so viel Vertrauen entgegenbringen kann, dass er ihn einstellt. Abgesehen davon sind Fragen nach dem Vermögensstand aber tabu.

  • Lohnpfändungen

    Handelt es sich um Pfändungen in geringer Höhe, ist die Frage unzulässig. Bewerber dürfen lügen. Sollten die bevorstehenden Lohnpfändungen allerdings eine derartige Dimension erreichen, dass auf den Arbeitgeber ein beträchtlicher zusätzlicher Arbeitsaufwand zukommt, ist die Frage zulässig.

  • Vorstrafen

    Der Arbeitgeber darf nur danach fragen, wenn eine Vorstrafe für den jeweiligen Job relevant ist. Für Berufskraftfahrer sind zum Beispiel Verkehrsdelikte relevant, für Sachbearbeiter eher nicht. Wichtig ist ein makelloses Vorstrafenregister für Juristen und (Polizei)Beamte.

  • Haftstrafe

    Wurde der Bewerber zu einer Haftstrafe verurteilt und muss diese in nächster Zeit antreten, so muss er dies dem Arbeitgeber ungefragt offenbaren. Es besteht Offenbarungspflicht. Hier geht der Gesetzgeber also noch einen Schritt weiter. Denn nach einer bevorstehenden Haft fragen ja nur die wenigsten Arbeitgeber…

  • Alter

    Fragen nach dem Alter des Kandidaten verstoßen gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und sind daher unzulässig. Nach der Erfahrung des Bewerbers darf der Personaler hingegen fragen – und seine Rückschlüsse auf dessen Alter ziehen.

  • Herkunft

    Welche ethnische Herkunft der Bewerber hat, darf der Arbeitgeber nicht erfragen. Unzulässig! Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz untersagt die Diskriminierung eines Bewerbers wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit oder Herkunft. Aber: Fragen nach der Muttersprache oder nach Sprachkenntnissen sind erlaubt. Sollte der Bewerber dabei eine außergewöhnliche Sprache benennen, lässt diese oft Rückschlüsse auf seine Wurzeln zu.

  • Wettbewerbsverbot

    Auch hier ergibt die Offenbarungspflicht Sinn. Ist es dem Bewerber rechtlich untersagt, in einem bestimmten Bereich zu arbeiten, muss er dies dem Arbeitgeber ungefragt mitteilen. Ein solches Wettbewerbsverbot kann zum Beispiel auf einem alten Arbeitsvertrag des Bewerbers beruhen.

Tipp: Bereiten Sie sich auf Fragen, die Sie persönlich betreffen (könnten), vor. Überlegen Sie vorab, wie Sie reagieren und was Sie sagen, ob und wie Sie lügen wollen. Und ob Sie überhaupt lügen dürfen oder ob nicht doch eine Offenbarungspflicht besteht. Tipps dazu haben wir im Folgenden für Sie zusammengestellt…

Unzulässige Fragen im Vorstellungsgespräch: Antworten

Wie antworten Bewerber am besten auf unzulässige Fragen im Vorstellungsgespräch? Im Zweifel antworten Sie einfach mit Ja oder Nein. Das funktioniert natürlich nur bei Entscheidungsfragen: Sind Sie Single? Wollen Sie Kinder? Sind Sie religiös? Ja oder Nein – Ihre Entscheidung! Bei manchen Entscheidungsfragen ist es zweifelsfrei sinnvoll, sich klar zu positionieren. Sind Sie schwanger? Die richtige Antwort lautet: Nein. Unabhängig davon, ob dies der Wahrheit entspricht oder nicht. Sie dürfen wohlgemerkt lügen. Haben Sie eine Behinderung? Richtige Antwort: Nein. Es sei denn, die Behinderung würde Sie ernsthaft bei der Ausübung des Jobs behindern, dann müssten Sie sie offenlegen. Sie könnten bei einer unzulässigen Frage auch darauf hinweisen, dass es sich um eine unzulässige Frage handelt, die der Personaler Ihnen da gerade gestellt hat. „Es handelt sich um eine unzulässige Frage, die Sie gar nicht hätten stellen dürfen. Darum antworte ich Ihnen darauf auch nicht.“ Oder einfach: „Dazu sage ich nichts.“ So eine Reaktion erfordert allerdings Mut und Chuzpe. Und sie macht Sie verdächtig. So, als ob Sie etwas zu verheimlichen hätten. Außerdem kostet sie Sie wertvolle Sympathiepunkte. Empfehlenswert ist diese Taktik also nicht. Wer so auftritt, bekommt den Job nicht – basta. Andererseits: Falls Sie als Top-Bewerber viele Angebote auf dem Tisch oder während des Bewerbungsgesprächs schon gemerkt haben, dass Sie in diesem Unternehmen gar nicht anfangen wollen, dann können Sie getrost so reagieren… Grundsätzlich aber sollten Sie auch bei unzulässigen Fragen freundlich und höflich bleiben. Bedenken Sie: Nicht jede verbotene Frage wird aus böser Absicht gestellt. Nicht jeder Personaler kennt alle Regeln und Gesetze, manche fragen vielleicht nur aus jugendlichem Übermut oder Unbedarftheit. Oder sie stellen unzulässige Fragen, um Sie auf die Probe zu stellen. Wie reagiert der Bewerber, wenn ich ihn nach seiner familiären Situation frage? Wenn er patzig zurückblafft, ist die Gefahr groß, dass er auch im Kundenkontakt leicht reizbar reagiert. Nicht wünschenswert. Daher empfiehlt es sich in den meisten Situationen, diplomatisch aufzutreten. Beispiel: Wollen Sie Kinder? Diplomatische Antwort: Damit habe ich bislang noch nicht so viel beschäftigt. Ich kann Ihnen darauf noch keine Antwort geben, ich weiß es wirklich nicht. Momentan bin ich erstmal damit beschäftigt, meine Karriere voranzutreiben. Oder probieren Sie es mit einer Prise Charme und Humor. Beispiel: Welche Partei haben Sie bei der letzten Bundestagswahl gewählt? Eine humorvolle Antwort wäre: Ich HABE gewählt, so viel steht fest. Aber an die Partei kann ich mich gar nicht mehr so genau erinnern. Da standen so viele von denen auf dem Wahlzettel. Logisch: Wenn Sie sich bei den Grünen bewerben, dann sagen Sie: Ich habe selbstverständlich die Grünen gewählt. Oder um es auch hier humorvoller auszudrücken: Ein Partei mit viel Grün im Logo. Grundsätzlich lautet der beste Rat: Reagieren Sie eine unzulässige Frage nicht wutschnaubend und erzürnt. Bleiben Sie freundlich, kühl und sachlich – aber setzen Sie Grenzen. Und ziehen Sie dann Ihre Konsequenzen.

Verbotene Fragen im Bewerbungsgespräch: Rechtsgrundlage

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber ein Fragerecht. Immerhin will er Fehlbesetzungen vermeiden, da sie ihn teuer zu stehen kommen. Er hat also ein gesteigertes Interesse daran, möglichst viel über den Bewerber zu erfahren. Der Bewerber hat auf der anderen Seite ein Recht auf Privatsphäre. Das Jobinterview bewegt sich in der Schnittstelle, ist immer eine Gratwanderung. Darum gibt es die gesetzliche Erlaubnis, auf unzulässige Fragen im Vorstellungsgespräch zu lügen. Hintergrund ist die Annahme, dass eine wahrheitsgemäße Beantwortung dem Bewerber zum Nachteil gereichen könnte. Hier kommt zudem das Antidiskriminierungsgesetz (AGG) ins Spiel, das Bewerbern die Möglichkeit zur Klage einräumt. Trotzdem finden Arbeitgeber Mittel und Wege, um an die gewünschten Informationen heranzukommen. Wenn etwa die Frage nach dem Alter unzulässig ist, dann kann man immer noch den Umweg über die bisherigen Berufserfahrungen gehen. Diese lassen Rückschlüsse auf das Alter zu. Manchmal genügt auch schon ein Blick in die sozialen Medien, um eine Altersangabe zu verifizieren. Hat der Bewerber offensichtlich gelogen, dürften seine Einstellungschancen sinken. Darum sollten sich Bewerber genau überlegen, ob, wann und wie sie auf unzulässige Fragen reagieren. Bewerber sollten sich zweierlei bewusst machen: Auf unzulässige Fragen dürfen Sie im Jobinterview lügen. Aber auf zulässige Fragen NICHT! Das könnte hinterher als arglistige Täuschung ausgelegt werden und eine fristlose Kündigung zur Folge haben.

Unzulässige Fragen: 4 Tipps für Bewerber

Sie können die Wahrheit sagen oder lügen, richtig? Nicht ganz. Dazwischen gibt es noch viele Schattierungen und Zwischenschritte, die Sie gehen können. Halten Sie sich am besten an diese 4 Tipps:

  1. Ruhig bleiben

    Vielleicht sind Sie ob einer Frage hochgradig empört. Dürfen Sie auch sein. Aber lassen Sie es sich bitte nicht anmerken. Sie sind Profi – und von Profis darf man Souveränität erwarten. Lassen Sie sich unter gar keinen Umständen aus der Ruhe bringen. Wenn Sie verdutzt sind, dann lassen Sie sich ein paar Momente Zeit, überlegen in Ruhe – und antworten erst danach. Keine Hektik, keine Panik, tief durchatmen und die Antwort nicht aus der Hüfte schießen.

  2. Sachlich analysieren

    Bedenken Sie auch: Nicht jeder Personaler ist ein Experte im Arbeitsrecht. Sehr gut möglich, dass er oder sie gar nicht wusste, dass es sich um eine unzulässige Frage gehandelt hat. Und denken Sie darüber nach, ob die Frage vielleicht wirklich sehr relevant für die Stelle sein könnte. Darum: Nicht sofort in den Gegenangriff übergehen, sondern kühl und sachlich analysieren und dem Personaler (nicht sofort) böse Absicht unterstellen.

  3. Direkt ansprechen

    Sie können auf unzulässige Fragen durchaus antworten a la: „Sie wissen schon, dass es sich um eine unzulässige Frage handelt?“ Oder weniger klugscheißerisch: „Das ist jetzt aber eine unzulässige Frage, oder?“ Oder Sie fragen direkt, was Ihre Familienplanung mit Ihrer Tätigkeit zu tun hat. Prinzipiell können Sie auf eine unzulässige Frage durchaus mit einer Prise Dreistigkeit reagieren – vor allem dann, wenn Sie in einer extrem guten Verhandlungsposition sind oder den Job gar nicht nötig haben. Es kommt aber auf die Art der Frage an. „Wie religiös sind Sie?“ hat eine andere Qualität als „Sind Sie schwul?“ Die erste könnte man als übertrieben neugierig bewerten, die zweite als definitiv unverschämt.

  4. Konsequenzen ziehen

    Spätestens bei der zweiten oder dritten unzulässigen Frage sollten Sie reinen Tisch machen und die Dinge offen ansprechen. „Warum wollen Sie das wissen?“ „Ich werde Ihnen auf diese Fragen keine Antwort geben und muss es auch gar nicht.“ Wenn der Arbeitgeber keine plausible Erklärung für seine Unverschämtheiten vorbringt, können Sie das Gespräch sogar beenden. Immerhin wird Ihnen hier gerade wertvolle Lebenszeit gestohlen. Denkbar sogar, dass eine Klage wegen Diskriminierung in Betracht kommt.

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